Germar Rudolf kommt dann auf das Konfliktverhältnis zwischen Wissenschaftsfreiheit (Art. 5, 3 Grundgesetz (GG) und den Menschenrechten (Art. 1 GG) zu sprechen und stellte fest „Das Ergebnis von Forschung müsse auf nachprüfbaren Beweisen gründen (...)Gut, dass wir nachgeprüft haben.
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