Der BGH hat mit Urteilsverkündung vom 20.7.2006 entschieden, dass auch ein über zwei Links erreichbares Impressum auf Webseiten noch den einschlägigen Bestimmungen entspricht.
Es ist erfreulich, dass sich umso mehr der gesunde Menschenverstand durchsetzt, je höher die Instanzen sind, die sich mit einem Fall befassen.
Die Frage, die sich mir dabei gestellt hat, war die, wie es denn bei Printmedien aussieht. Wenn ich dort das Impressum sehen will, finde ich im Inhaltsverzeichnis die Seitenzahl des Impressums, das ich im zweiten Schritt aufschlagen kann. Dieser Ablauf in zwei Schritten gilt jetzt sinngemäß auch für das Auffinden des Impressums einer Website. Damit herrscht endlich Klarheit, und den Abmahngeiern ist ein Ansatzpunkt entzogen.
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